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Betriebsordnung

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Abfallannahme Baumann Entsorgung

Röntgenstr. 26

50169 Kerpen-Türnich

Gewerbegebiet Türnich III

Betriebsordnung Abfallannahme zwischen Rhein und Erft

Betriebsordnung

§1 Geltungsbereich

Diese Betriebsordnung gilt für die Annahme, die Lagerung, die Behandlung sowie den Abtransport von Abfällen am Standort Röntgenstr. 26, 50169 Kerpen-Türnich. Die Annahme von Abfallstoffen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Dies gilt somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Anlieferung der Abfallstoffe in unserem Betrieb gilt die Betriebsordnung als anerkannt. Des weiteren wird der Geltung anderer Bedingungen für die Anlieferung von Abfallstoffen hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

§2 Öffnungszeiten

Die Anlage ist Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Samstag von 08:00

Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.

§3 Zugelassene Abfallstoffe

Die Annahme von nachfolgenden Abfallarten ist gemäß immissionsschutzrechtlicher Genehmigung der Bezirksregierung Köln 21.6-Pß/G/30.011/03/0881 (AZ) gestattet:

150101 Verpackungen aus Papier und Pappe
150102 Verpackungen aus Kunststoff
150103 Verpackungen aus Holz
150104 Verpackungen aus Metall
150106 gemischte Verpackungen
170101 Beton
170102 Ziegel
170103 Fliesen, Ziegel und Keramik
170106 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die geährliche Stoffe enthalten
170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik
170201 Holz
170203 Kunststoff
170204 * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
170405 Eisen und Stahl
170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03
170605 * asbesthaltige Baustoffe
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
170904 gemischte Bau- und Abbuchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
191201 Papier und Pappe
191202 Eisenmetalle
191204 Kunststoff und Gummi
191206 * Holz, das gefährliche Stoffe enthält
191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 191206 fällt
191209 Mineralien (z.B Sand, Steine)
191212 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
200201 biologisch abbaubare Abfälle
200301 gemischte Siedlungsabfälle
200307 Sperrmüll

§4 Eingangskontrollen

Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen sind verpflichtet, für die Liefer-/Wägescheinerstellung u.a. den Namen des Abfallerzeugers und ggf. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs und die Herkunft der Abfallstoffe anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.

§5 Zurückweisung von Abfallstoffen

Abfälle, die von der Annahme ausgeschlossen sind, werden vom Betriebspersonal zurückgewiesen. Stellt sich bei oder nach der Entladung der Abfallstoffe heraus, dass die Anlieferung der abgeladenen Abfallstoffe nicht zugelassen ist, werden die Abfallstoffe wieder aufgeladen und abtransportiert. Die Kosten trägt der Anlieferer. Dazu gehören auch die Kosten für evtl. notwendige Sicherungsmaßnahmen.

§6 Eigentumsübergang der Abfallstoffe

Mit dem Abschluss der Abladung gehen die angelieferten Stoffe in das Eigentum der Fa. Baumann Entsorgung über. Vom Eigentumsübergang sind nicht zugelassene Abfallstoffe ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn diese Abfallstoffe die Eingangskontrolle unbeschadet passiert haben. Der Anlieferer versichert, dass die Abfallstoffe frei von Rechten Dritter sind.

§7 Verhalten auf der Anlage

Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Des weiteren ist er verpflichtet seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen die Betriebsordnung zur Kenntnis zu geben. Der Anlieferer hat die vom Betriebspersonal zugewiesene Abladestelle zu benutzen. Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen auf der Anlage ist untersagt. Jedes Zuwiderhandeln wird strafrechtlich verfolgt. Das Betriebspersonal kontrolliert die Abfallstoffe bei der Entladung am Abladeplatz. Sind die abgeladenen Abfallstoffe nicht zugelassen oder stimmen nicht mit den angegebenen überein, wird nach §5 verfahren.

Betriebsinterne Fahrzeuge haben stets Vorrang. Anlieferer und deren Erfüllungsgehilfen haben stets ausreichend Abstand zu rangierenden oder Arbeit verrichtenden Fahrzeugen und Maschinen zu halten. Eine Annäherung setzt zwingend ein eindeutiges Signal des Mitarbeiters und den ununterbrochenen Blickkontakt voraus.

§8 Haftung

Für Schäden, die die Fahrzeuge oder die Bediensteten des Anlieferers verursachen, haftet der Anlieferer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Anlieferung von Abfallstoffen entgegen dieser Betriebsordnung entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt, auch wenn die Schäden schuldlos verursacht sind, ausgenommen bleiben Fälle höherer Gewalt. Des weiteren wird für Reifenschäden keine Haftung übernommen.

§9 Salvatorische Klausel

Solltes eine Bestimmung dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§10 Änderung

Änderungen der Betriebsordnung bleiben vorbehalten.

§11 Inkrafttreten

Diese Betriebsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Kerpen, Oktober 2003