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Getrennthaltung ist oberstes Gebot

Nicht nachher sortieren, sondern von Anfang an sortenrein aufbewahren

Verordnung für Gewerbeabfall

Ab dem 01.01.2019 gelten neue Regelungen für bestimmte Abfallgemische aus Gewerbebetrieben. Betroffen sind gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN 200301) und Bau- und Abbruchabfälle (ASN 170904), die unter die Verordnung für Gewerbeabfall fallen. Für beide gilt das Grundprinzip der Getrennthaltung. 

Was ist im Einzelnen betroffen?

Konkret bedeutet das für Siedlungsabfälle , dass:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle, wie zum Beispiel Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, dem Gaststätten- und Cateringgewerbe oder dem Einzelhandel (3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
  • weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind (beispielsweise Produktionsabfälle)

bereits am Ort der Entstehung nicht vermischt werden dürfen.

Bei den gemischten Bau- und Abbruchabfällen  trifft dies auf:

  • Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
  • Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
  • Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
  • Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
  • Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
  • Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
  • Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
  • Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
  • Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
  • Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)

zu.

Wer ist betroffen?

Diese Regelungen betreffen zum einen den Erzeuger und den Besitzer der genannten Abfälle und zum anderen Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Ein Transporteur beispielsweise, der  keinen Entsorgungsauftrag mit dem Abfallerzeuger oder dem Abfallbesitzer geschlossen hat, ist nicht betroffen.

Getrennthaltung von Gewerbeabfällen in der Praxis

Ähnlich wie in unserer Grafik hält der Abfallerzeuger für jedes Material einen eigenen Sammelbehälter bereit. Jede Fraktion wird dann einer Verwertung von Gewerbeabfall zugeführt. Die getroffenen Maßnahmen zur Getrennthaltung sind zu dokumentieren, zum Beispiel durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wägescheine und ähnliche Dokumente. Die Nachweise müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können.

Eine Dokumentation ist nicht notwendig, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen insgesamt weniger als 10m³ gemischte Bau- und Abbruchabfälle anfallen.

Bedingungen unter denen die Pflicht zur Getrennthaltung entfällt

Zum einen entfällt die Verpflichtung, wenn die getrennte Sammlung entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die getrennte Sammlung von Gewerbeabfall ist zum Beispiel dann technisch nicht möglich, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter nicht genug Platz zur Verfügung steht. Ebenfalls statische und rückbautechnische Gründe können dazu führen, dass eine Getrennthaltung technisch nicht möglich ist

Sehr geringe Mengen eines Abfallstoffes oder starke Verschmutzung können zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennthaltung führen.

Mit dem Entfallen der Getrennthaltungspflicht tritt die Pflicht zur Verbringung in eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage umgehend in Kraft, jedoch auch hier lediglich bei einem Gesamtaufkommen von mehr als 10m³ pro Baumaßnahme.

Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage

Gesetzt den Fall an einer Baumaßnahme fallen mehr als 10m³ Abfälle an, so sind Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage, also zur Herstellung von Recyclingmaterial, zu bringen.

Gemische, die vorwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten müssen ebenfalls unverzüglich übergeben werden. Entweder man gibt diese ebenfalls in eine Aufbereitungsanlage oder in eine Vorbehandlungsanlage.

Jede Vorbehandlungsanlage hat 1-x Anlagenteile zur Behandlung. Diese müssen sich nicht auf einem Grundstück befinden und auch nicht ausschließlich einem Betreiber angehören. Durchgehend ist die strikte Getrennthaltung, bei Lagerung, Behandlung und Transport, vorgeschrieben.

Gewerbeabfälle haben so lange diverse Behandlungsprozesse zu durchlaufen, bis eine stoffliche Verwertung von mindestens 85 Masseprozent erreicht ist. Bei diesen Prozessen handelt es sich zum Beispiel um Baggersortierung, Zerkleinerung, Absiebung, Windsichtung, Handsortierung oder Infraroterkennung.

Da jedoch lediglich vorsortierte Abfälle diese Prozesse durchlaufen sollen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die vorgegebenen Sortierquoten mit wenigen Prozessen erreicht werden können. Die Vermutung einer Preisexplosion im Gewerbeabfallbereich scheint uns daher naheliegend.

Fazit

Abbrucharbeiten sollten am besten im kleinen Rahmen, unter 10m³ Abbruchmasse, bleiben oder ausschließlich von Privatpersonen ausgeführt werden. Wenn es schon größer und gewerblich ist, dann bitte nur sortenreine Materialien bei ausreichend Platz, sonst wird der Gewerbeabfall richtig teuer.

gemischte Abfälle aus Gewerbe

 

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© 2020 Baumann Entsorgung zuletzt aktualisiert am 21.01.2021